§ 2 W-ET 23 GLLL

W-ET 23 GLLL - Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Schwarzföhren- und Flaumeichenbuschwald des Föhrenberges und der Bacherlen-Eschenwald entlang des Gütenbaches im Teil A sowie der Schwarzföhrenwald des Zugbergrückens im Teil B, nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen Ackerbau und Mähwiese im Teil A, die Kulturgattung Weinbau im Teil C und Ackerbau im Teil D sind zu erhalten.

In Kraft seit 31.01.1990 bis 31.12.9999
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