Gesamte Rechtsvorschrift W-ET 23 GLLL

Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

W-ET 23 GLLL
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

§ 1 W-ET 23 GLLL


(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan              ./.

mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 23. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Liesing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A.              (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Dorotheer Waldes, des Wilden Berges und des Föhrenberges),

B.              (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Eichkogel-Zugbergrückens),

C.              (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiet Mauer),

D.              Agrarland der Donauterrassen in der Brauhausflur).

§ 2 W-ET 23 GLLL


Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Schwarzföhren- und Flaumeichenbuschwald des Föhrenberges und der Bacherlen-Eschenwald entlang des Gütenbaches im Teil A sowie der Schwarzföhrenwald des Zugbergrückens im Teil B, nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen Ackerbau und Mähwiese im Teil A, die Kulturgattung Weinbau im Teil C und Ackerbau im Teil D sind zu erhalten.

§ 3 W-ET 23 GLLL


Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 23. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die, in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

§ 4 W-ET 23 GLLL


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Mai 1987, betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Mauer-Kalksburg), LGBl. für Wien Nr. 27/1987, außer Kraft.

Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing) (W-ET 23 GLLL) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:

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