§ 4 W-ET 16 GLLO Verbote

W-ET 16 GLLO - Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).

(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

1.

das Entfachen von Feuer,

2.

das Campieren,

3.

das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege.

In Kraft seit 04.09.2004 bis 31.12.9999
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