§ 3a W-ET 14 GLLP Sonderzone Sport

W-ET 14 GLLP - Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn

a)

keine Baulichkeiten oder Einzäunungen errichtet werden,

b)

durch die Errichtung und Nutzung der Radsporteinrichtungen nicht mehr als 3 % der Fläche dieser Zone beansprucht werden,

c)

durch die Errichtung kein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, gefällt werden muss und

d)

entsprechende Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen werden.

(3) Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.

In Kraft seit 12.04.2017 bis 31.12.9999
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