§ 9 W-ELFWEVLF Schlussbestimmungen

W-ELFWEVLF - Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2007 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 6 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.

(5) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0152/A).

In Kraft seit 20.10.2006 bis 31.12.9999
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