§ 3 W-ELFWEVLF

W-ELFWEVLF - Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).

(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens vier Jahre.

(3) Der Magistrat hat bei außergewöhnlicher Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage auch kürzere Zeitabstände als in Abs. 2 vorzuschreiben.

(4) Der Magistrat hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet sein könnten.

(5) Die Überprüfungen nach Abs. 2 bis 4 müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere

a)

der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,

b)

der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.

2.

Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.

Die Z 1 und Z 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.

(6) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen des Überprüfers oder der Überprüferin enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. Abs. 6 gilt auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-63:2003-01-01 eingehalten ist.

In Kraft seit 20.10.2006 bis 31.12.9999
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