§ 19 W-BW Wahlkundmachung

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1.

den Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;

2.

den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;

3.

die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;

4.

den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

5.

die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;

6.

die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten; ferner die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind; endlich die Bestimmung, daß Wahlvorschläge von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;

7.

die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden;

8.

die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;

9.

auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 24);

10.

die Bestimmung, daß die Stimmzettel für alle wahlwerbenden Gruppen das gleiche vom Wahlvorstand festgelegte Ausmaß betragen sollen;

11.

die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege einsenden können (§§ 22 und 25);

12.

allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 11 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 22 Abs. 6);

13.

den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.

(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinn des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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