§ 11 W-BW

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (§ 123 der Wiener Landarbeitsordnung) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat unverzüglich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.

(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Dienstnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.

(4) Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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