§ 9 W-BrandSchV Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen

W-BrandSchV - Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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