§ 44 W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bediensteten des Schemas IV K der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, die am 1. Jänner 1990 einer Bedienstetengruppe mit Anspruch auf Chargenzulage angehörten oder denen seither eine Nachsicht im Sinn des Abs. 2 Z 1 erteilt wurde, wird anläßlich ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 das Erfordernis einer Sonderausbildung gemäß § 57 b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder gemäß § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, nachgesehen.

(2) Bei einer Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/ 1997, oder ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß MTD-Gesetz erforderlich ist, kann vom Erfordernis dieser Sonderausbildung oder Weiterbildung abgesehen werden

1.

bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (langjährige Erfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter) oder

2.

unter der Bedingung, daß der Beamte diese Sonderausbildung oder Weiterbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Überstellung (Überreihung) erfolgreich beendet. Der Lauf der Frist wird durch einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einen Zivildienst oder einen gleichartigen Dienst, eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung gehemmt. Die Frist kann aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Unabkömmlichkeit des Beamten vom Dienst oder mangels ausreichender Kapazität der Ausbildungseinrichtungen, einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden.

(3) Wird die Sonderausbildung oder Weiterbildung gemäß Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, so ist der Beamte in jene Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) zu überstellen (zu überreihen), aus der die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) erfolgt ist. Er ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) unterblieben.

(4) Abs. 2 und 3 gelten für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.

(5) Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Art. 18 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1990, Art. VII des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/1993, oder § 44 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Z 2 GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II K.

(6) Abs. 2 bis 5 sind auf Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II P, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erforderlich ist, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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