§ 40e W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters des Beamten, der in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV aufgenommen wird, sind Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 gemäß Abs. 3 ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt dem Beamten stattdessen das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung des Gehaltes gemäß Abs. 3 ist Abs. 4 nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.

(3) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden nach Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A (§ 15 Abs. 2 DO 1994) wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A 3
Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A 3
Gehaltsstufe

III/1

1

III/15 2. Jahr

11

III/2

1

III/16

11

III/3

1

III/17 1. Jahr

11

III/4

1

III/17 über 1 Jahr

12

III/5

2

VII/2

9

III/6

3

VII/3

10

III/7

4

VII/4

11

III/8

5

VII/5

12

III/9

6

VII/6

13

III/10

7

VII/7

14

III/11

8

VII/8

15

III/12

9

VII/9, 1. und 2. Jahr

16

III/13

10

VII/9, 3. und 4. Jahr

17

III/14

10

VII/9, 5. und 6. Jahr

18

III/15, 1. Jahr

10

VII/9, über 6 Jahre

19

Erfolgt die Überleitung aus der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 15 oder 17, jeweils erstes Jahr, erhöht sich das Besoldungsdienstalter (Abs. 5) um ein Jahr.

(4) Bei Beamten, die anlässlich der Überleitung gemäß Abs. 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes eingereiht werden, erhöht sich der nach Abs. 3 ermittelte Zeitraum um sechs Jahre.

(5) Das Besoldungsdienstalter beträgt in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe null Jahre. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 2 in eine höhere als Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 aufgenommenen Beamten sowie des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommenen Beamten entspricht im Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.

(6) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 5 einzureihen sind, werden in die der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, (§ 15 Abs. 2 DO 1994) entsprechende Gehaltsstufe, höchstens aber in die Gehaltsstufe 4, übergeleitet. Ihr Besoldungsdienstalter ändert sich nicht.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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