§ 16 W-BGO Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse auf Dauer übertragen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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