§ 10 W-BGO Konstituierung des Betriebsrates

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Obmann zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Obmannstelle auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.

(3) Nach seiner Wahl hat der Obmann den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Obmann gestimmt hat.

(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Obmannes (Abs. 2) ist der (erste) Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.

(5) Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreter des Obmannes und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Obmann, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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