Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1.  | dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied des Landtages ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 1a gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder  | |||||||||
2.  | dem ehemaligen Mitglied des Landtages, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.  | |||||||||
Eine Kürzung gemäß § 6 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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