§ 3 W-BFV Sicherheitsvorkehrungen

W-BFV - Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Brauchtumsfeuers ist für die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann diese Verantwortlichkeit auf eine volljährige Person (Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter) übertragen.

(2) Das Brauchtumsfeuer ist von der der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn dem Magistrat anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

Ort des Brauchtumsfeuers sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials und

2.

Bekanntgabe der nach Abs. 1 verantwortlichen Person (einschließlich Name, Anschrift und Telefonnummer).

(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.

(4) Die oder der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass

1.

Besucherinnen und Besucher den notwendigen Sicherheitsabstand zum Feuer einhalten, damit eine Gefährdung der Gesundheit von Besucherinnen und Besuchern vermieden wird,

2.

ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegen-ständen eingehalten wird,

3.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern,

4.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, vermieden wird,

5.

geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden,

6.

bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird und

7.

das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

In Kraft seit 21.06.2012 bis 31.12.9999
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