§ 2 W-BedSchG 1998 Begriffsbestimmungen

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Dienststellen: die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen, die der Gemeinde Wien organisatorisch zuzuordnen sind und nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche oder verwaltungstechnische Einheit darstellen; Betriebe (Art. 21 Abs. 2 B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes.

2.

Bedienstete: die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen.

3.

Dienstgeberin: die Gemeinde Wien, wobei die Wahrnehmung der der Dienstgeberin in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern obliegt.

4.

Arbeitsstätten:

a)

die Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie

b)

alle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien);

als Arbeitsstätten im Sinn der lit. a gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

5.

Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.

6.

Auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

7.

Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

8.

Arbeitsräume: jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

9.

Sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

10.

Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind.

11.

Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.

12.

Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

12a.

Gesundheit: physische und psychische Gesundheit.

13.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

14.

Arbeitszeit: die Zeit, in der die oder der Bedienstete für die Dienstgeberin die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte wahrnimmt oder zu deren Wahrnehmung der Dienstgeberin an einem von ihr bestimmten Ort zur Verfügung steht (Bereitschaftsdienst); Reisezeiten sowie Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Rahmen der Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der sie oder er Dienst zu versehen hat, als Arbeitszeit.

15.

Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

16.

Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; der Zeitraum berechnet sich ab erstmaligem Beginn der Arbeitszeit.

17.

Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, sofern nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen ein anderer Sieben-Tage-Zeitraum angewendet wird.

18.

Nachtarbeit: liegt vor, wenn die oder der Bedienstete regelmäßig in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-BedSchG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-BedSchG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-BedSchG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-BedSchG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 W-BedSchG 1998
§ 3 W-BedSchG 1998