§ 2 W-APG

W-APG - Wiener Auskunftspflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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