Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle

W-AEVFR - Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 wird verordnet:

In Kraft seit 25.02.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-AEVFR) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-AEVFR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 W-AEVFR