§ 3 W-AEVFR

W-AEVFR - Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die gemäß § 5 des im § 2 zitierten Gesetzes in das Eigentum des Ausgezeichneten übergegangenen Medaillen können vom Ausgezeichneten in jedem Falle getragen werden, wenn ihre Ausstattung den zur Zeit der Verleihung in Geltung gestandenen Vorschriften entspricht.

In Kraft seit 25.02.1953 bis 31.12.9999
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