Gesamte Rechtsvorschrift VVGehG

Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

VVGehG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.01.2017

§ 1 VVGehG


(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
           

1.

Die Verwaltung des Inventars

 

der Schulküchen, in denen

 

lehrplanmäßiger Unterricht

 

erteilt wird, einschließlich

 

des zugehörigen Speisesaals:

     a) Lehrküchen: .............   64 vH

                                    je Lehrküche mit mindestens

                                    acht Arbeitseinheiten (Herden),

                                    bei weniger Arbeitseinheiten

                                    anteilsmäßig nach der Anzahl der

                                    Arbeitseinheiten (Herde).

     b) Betriebsküche: ..........   80 vH

                                    je Betriebsküche.

  2. Die Inventarverwaltung im

     Servicebereich an Schulen

     für Tourismusberufe und

     Schulen für wirtschaftliche

     Berufe:

     a) Servierkunderaum mit

        Normausstattung. Zur

        Normausstattung gehören

        jedenfalls: über die

        Serviergrundausstattung

        wesentlich hinausgehendes

        umfassendes

        Spezialinventar für

        mindestens zwölf Gedecke

        (Spezialbestecke,

        Spezialgläser,

        Spezialgeschirr,

        Flambiergerät,

        Platemaster oder

        dergleichen,

        Spezialtischwäsche,

        Dekorationselemente): ...   80 vH

                                    je Servierkunderaum.

     b) Lehrbar mit

        Normausstattung. Zur

        Normausstattung gehören

        jedenfalls: Schankverbau

        mit Kühlladen,

        Kühlschrank, Abwäsche,

        Espressomaschine,

        Mixgeräte,

        Spezialarbeitsgeräte,

        umfassendes

        Gläsersortiment,

        Barstock: ...............   40 vH

                                    je Lehrbar.

  3. Die Wäscheverwaltung für

     Schul- und Küchenbetrieb, je

     Schule: ....................   40 vH

                                    bis sechs Klassen,

                                    80 vH

                                    bis zwölf Klassen,

                                    120 vH

                                    ab 13 Klassen.

  4. Die Verwaltung des

     Reinigungsmaterials für den

     hauswirtschaftlichen und

     fachpraktischen Unterricht,

     je Schule: .................   40 vH

                                    bis sieben Klassen, in denen der

                                    betreffende Unterricht erteilt

                                    wird,

                                    80 vH

                                    bis 14 Klassen, in denen der

                                    betreffende Unterricht erteilt

                                    wird,

                                    120 vH

                                    ab 15 Klassen, in denen der

                                    betreffende Unterricht erteilt

                                    wird.

  5. Die Verwaltung von

     Werkstätten für Kreatives

     Gestalten an Schulen für

     wirtschaftliche Berufe und

     an Schulen für Sozialberufe:   40 vH

                                    bis zwei Werkstätten,

                                    80 vH

                                    bis vier Werkstätten,

                                    160 vH

                                    ab fünf Werkstätten.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 2 VVGehG


(1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:

  1. Für Bildungsberater an höheren Schulen

     a) bei einer Schülerzahl von 60 bis

        einschließlich 100 ................................   50 vH,

     b) bei einer Schülerzahl von 101 bis

        einschließlich 475 ................................  100 vH,

     c) bei einer Schülerzahl von 476 bis

        einschließlich 1 000 ..............................  200 vH,

     d) bei einer Schülerzahl von 1 001 bis

        einschließlich 1 600 ..............................  300 vH,

     e) bei einer Schülerzahl von 1 601 bis

        einschließlich 2 300 ..............................  400 vH,

     f) bei einer Schülerzahl von 2 301 bis

        einschließlich 3 000 ..............................  500 vH,

     g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 ..........  600 vH;

  2. für Bildungsberater an selbstständig geführten

     mittleren Schulen:

     a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110   50 vH,

        sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen

        handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,

     b) bei einer Schülerzahl von 111 bis

        einschließlich 575 ................................  100 vH,

     c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 ............  200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

§ 3 VVGehG


Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.

§ 4 VVGehG


Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
           

1.

100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;

2.

80 vH für

a)

Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b)

Bildnerische Erziehung,

c)

Werkerziehung,

d)

Lehrküche,

e)

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;

3.

40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

§ 5 VVGehG


(1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.

(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.

§ 6 VVGehG


Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
                                        

1.
    

Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen

a)
    

bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
    

    

150 vH,

b)
    

bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
    

    

300 vH,

c)
    

bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
    

    

400 vH,

d)
    

bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
    

    

500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

2.
    

100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)
    

Sachunterricht,

b)
    

Biologie,

c)
    

humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,

d)
    

betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,

e)
    

fachtheoretische Lehrveranstaltungen.

3.
    

80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)
    

Bildnerische Erziehung,

b)
    

Ernährung und Haushalt,

c)
    

Werkerziehung/technischer Bereich,

d)
    

Werkerziehung/textiler Bereich,

e)
    

fachpraktische Lehrveranstaltungen,

f)
    

sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).

4.
    

64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5.
    

80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6.
    

80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7.
    

40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
    

Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

8.
    

40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.

9.
    

80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10.
    

160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

§ 7 VVGehG


(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft:
                                        

1.
    

Der Titel mit 1. März 2007,

2.
    

§ 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007.

(4) Die §§ 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 ist anzuwenden
                                        

1.
    

ab dem Schuljahr 2010/2011 auf jene Schulen, für die die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010 gemäß Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/2011 Anwendung finden,

2.
    

ab dem Schuljahr 2011/2012 auf die übrigen Schulen.

Vergütungsverordnung gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes (VVGehG) Fundstelle


BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2010

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