§ 24 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:

a)

geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder

b)

geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), so fern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie

c)

geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.

(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen

1.

ortsbezogen oder

2.

personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Bediensteten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.

In Kraft seit 23.03.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 VPhE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 VPhE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 VPhE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 VPhE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 VPhE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VPhE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 VPhE
§ 25 VPhE