Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmer/innen zu benutzen:
1.Ziffer einsGeeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
3.Ziffer 3geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
(2)Absatz 2,Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3)Absatz 3,Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilenDie Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
1.Ziffer einsortsbezogen oder
2.Ziffer 2personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
In Kraft seit 09.07.2010 bis 31.12.9999
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