Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1.Ziffer einsFür inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A;
2.Ziffer 2für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B.
(2)Absatz 2,Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 anzuwenden.
In Kraft seit 09.07.2010 bis 31.12.9999
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