Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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