§ 1 VKIFinanzG 2022

VKIFinanzG 2022 - VKIFinanzierungsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2022 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer eins4,25 Mio € für Verbraucherinformation, Rechtsberatung, Vergleichstests, Marktuntersuchungen und wissenschaftliche Tätigkeiten;
    2. 2.Ziffer 20,75 Mio € für Rechtsdurchsetzung und Rechtsfortbildung.
  2. (2)Absatz 2,Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden, und
    2. 2.Ziffer 2ein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Maßnahmen besteht.
  4. (4)Absatz 4,Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.Über die Mittel gemäß den Absatz eins und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Absatz 4, durchgeführte Kontrolle vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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