§ 2 VKI-FinanzG 2020

VKI-FinanzG 2020 - VKI-Finanzierungsgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 28.12.2019 bis 31.12.9999
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