Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.