§ 23 VoGrG

VoGrG - Volksgruppengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.

In Kraft seit 27.07.2011 bis 31.12.9999
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