§ 5 VersStG Steuerberechnung

VersStG - Versicherungssteuergesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig das Versicherungsentgelt;
    2. 2.Ziffer 2bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 4, BGBl. I Nr. 7/2025)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
  3. (3)Absatz 3Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Steuer beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
      1. a)Litera a11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit
        • Strichaufzählungvon weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählungvon weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
        wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. b)Litera b4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
    3. 3.Ziffer 3bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
    4. 4.Ziffer 4bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,
    5. 5.Ziffer 5bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzesbei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 96, VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
      • Strichaufzählung2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.

             –        4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.(6) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn         –        4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.(6) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

    1. 1.Ziffer einsdas Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 5 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
      1. a)Litera aim Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
        • Strichaufzählungvon zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählungvon fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. b)Litera bim Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
        • Strichaufzählungvon zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählungvon fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
    Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Ziffer eins und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

    Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

  6. (7)Absatz 7Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.
  7. (8)Absatz 8Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
  8. (9)Absatz 9Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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