Art. 4 § 20 VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Personen, die die laufende oder einmalige Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabepflicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr unbewegliches Vermögen weder veräußern noch belasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.

(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,

1.

wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oder

2.

wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß er die Verpflichtung zur Leistung der laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt hat oder daß er von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift der Erklärung nach Z 1 muß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Amtes der Landesregierung (Wiener Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, daß derjenige, der sonst die Erklärung nach Z 1 abzugeben hätte, nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört.

(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangsvollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Voraussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind. Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Tagsatzung anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17, Abs. (2) und (3), genannten Personen gehört (§§ 48 ff. EO.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits anhängigen oder neu anfallenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, das nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Verdacht ergibt, daß die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.

(4) Von der Anwendung der Bestimmungen des Abs. (1) können Ausnahmen bewilligt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Wer unter Eid oder in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt [Abs. (2)] unwahre Angaben darüber macht, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) oder (3), aufgezählten Personen gehört, ist wegen Verbrechens nach § 8 zu bestrafen.

In Kraft seit 18.02.1947 bis 31.12.9999
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