§ 12 VBKG Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der §§ 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7, 7a und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 VBKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 VBKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 VBKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 VBKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 VBKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 VBKG
§ 12a VBKG