Dem Verwaltungsausschuß obliegen
a)  | die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,  | |||||||||
b)  | die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,  | |||||||||
c)  | die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,  | |||||||||
d)  | die Bestellung und Abberufung des ärztlichen Leiter des Krankenhauses,  | |||||||||
e)  | die Bestellung und Abberufung des Verwalters,  | |||||||||
f)  | die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse,  | |||||||||
g)  | die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,  | |||||||||
h)  | die Beschlußfassung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert den Betrag von 500.000 S übersteigt.  | |||||||||
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
    
    
    
    
    
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