§ 1 Vbg. VLBGAA

Vbg. VLBGAA - Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Krankenhaus und Altersheim Au“ und hat seinen Sitz in Au.

In Kraft seit 20.09.1967 bis 31.12.9999
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