§ 38 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach Abschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.

(2) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage). Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Vbg. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Vbg. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Vbg. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Vbg. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Vbg. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. GL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 Vbg. GL
§ 39 Vbg. GL