Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Landtagsbeschluss über eine Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

StF: LGBl.Nr. 11/1973

§ 1 Vbg. GL


(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem an Lebensjahren ältesten Mitglied desselben.

(2) Der Einberufer hat den Vorsitz zu führen, bis der Präsident gewählt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 88/2012

§ 2 Vbg. GL


(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.

(2) Soferne die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, ist der Präsident auf Vorschlag der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu wählen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig.

(3) Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl auf Vorschlag der Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste jener Landtagsfraktion, auf deren Vorschlag er gewählt wurde. Stimmen, die nicht für Wahlvorschläge abgegeben werden, welche den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen, sind ungültig.

(4) Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben hinsichtlich der Zusammensetzung des Landtagspräsidiums unberücksichtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 3 Vbg. GL


Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 4 Vbg. GL


(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.

(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:

„Ich gelobe, die Verfassung genau zu beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft zu erfüllen.“

(3) Abgeordnete, die das Gelöbnis nicht in der ersten Sitzung ablegen können, haben es bei ihrem Eintritt in den Landtag zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

§ 5 Vbg. GL


(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages teilzunehmen.

(2) Die Abwesenheit vom Landtag gilt nur als entschuldigt, wenn der Abgeordnete infolge Krankheit oder eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert war oder wenn dem Abgeordneten vom Präsidenten Urlaub erteilt wurde. Urlaub ist bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.

(3) Der Präsident hat Abgeordnete, die zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben sind, in öffentlicher Landtagssitzung aufzufordern, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Aufforderung kann frühestens in der zweiten von den betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden. Kommt ein Abgeordneter der Aufforderung nicht nach, so hat der Präsident dies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben hiefür die Genehmigung des Präsidenten einzuholen. Diese ist vom Präsidenten bei Vorliegen triftiger Gründe zu erteilen, solange die Beschlussfähigkeit des Landtages gewährleistet ist.

(5) In Uniform ist die Teilnahme an Sitzungen des Landtages unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 5a Vbg. GL


Karenzierte Mitglieder des Landtages werden in den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtags durch das berufene Ersatzmitglied vertreten. Sie dürfen keine Anträge oder Anfragen unterfertigen. Sie sind bei der Berechnung der Mitglieder eines Klubs nicht einzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007

§ 5b Vbg. GL


(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie über den Erhalt von Spenden, jeweils nach Maßgabe einer Richtlinie gemäß Abs. 2 zu machen.

(2) Der Präsident hat in einer aufgrund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu erlassenden Richtlinie die näheren Bestimmungen zu den nach Abs. 1 erforderlichen Angaben festzulegen. Insbesondere kann in der Richtlinie bestimmt werden, inwieweit und in welcher Form Einkünfte offenzulegen oder Angaben zum Rechtsträger oder Dienstgeber zu machen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2012, 40/2014

§ 6 Vbg. GL


(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.

(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form anzuzeigen.

(3) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, können sich einem solchen als ständige Gäste anschließen. Diese Gäste zählen bei der Berechnung der Stärke des Landtagsklubs mit.

(4) Das Land hat den Klubdirektor einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Abgeordneten, wenn er diese Funktion nach schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachter Anzeige an den Präsidenten bereits acht Jahre ausgeübt hat, auf Verlangen dieser Landtagsfraktion in den Landesdienst aufzunehmen und dieser Landtagsfraktion als Klubdirektor zur Verfügung zu stellen. Dem betreffenden Mitarbeiter ist, soweit dies gesetzlich möglich ist, die Zeit der Verwendung als Klubdirektor als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Das Gleiche gilt für den Stellvertreter des Klubdirektors jener Partei, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000, 55/2007, 53/2012

§ 7 Vbg. GL


Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 8 Vbg. GL


Die Abgeordneten haben Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Vbg. GL


Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

§ 10 Vbg. GL


(1) Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag als

a)

Volksbegehren,

b)

Vorlagen von Mitgliedern des Landtages (selbständige Anträge),

c)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

d)

Berichte von Untersuchungsausschüssen,

e)

Vorlagen der Landesregierung,

f)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

g)

Anfragebesprechungen,

h)

Berichte des Landesvolksanwaltes,

i)

Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes,

j)

Immunitätsangelegenheiten,

k)

Petitionen,

l)

Wahlen.

(1a) Berichte des Rechnungshofes und des Landes-Rechnungshofes gemäß Abs. 1 lit. i betreffend die Gebarung aus dem Bereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände bilden – ausgenommen der Fall, dass der Landtag oder sein Kontrollausschuss nach Art. 67 Abs. 3 oder Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung die Prüfung verlangt hat – nur dann einen Beratungsgegenstand, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages dies verlangt. Falls ein solches Verlangen gestellt wird, darf der Bericht im Landtag behandelt werden, sobald er in der Gemeindevertretung behandelt worden ist.

(2) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. a, c bis f sowie h und i müssen den Abgeordneten spätestens am Tage vor der Landtagssitzung, in der sie zur Verhandlung gelangen, schriftlich zugegangen sein; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Kann die Frist aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die Beratungsgegenstände spätestens am Beginn der betreffenden Landtagssitzung im Landtag aufliegen. Die Entwürfe zu Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens auch den Landtagsfraktionen zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Landtag mit der Regierungsvorlage, bei Gesetzesvorlagen größeren Umfanges, aber spätestens mit der Einberufung der ersten Sitzung der zur Vorberatung des Gegenstandes bestimmten Ausschüsse, eine Zusammenstellung der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingelangten, in der Regierungsvorlage nicht berücksichtigten Änderungsvorschläge zuzuleiten.

(3) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. d, die 15 Monate nach der Wahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl noch anhängig sind, sind nicht weiter zu behandeln.

(4) Beratungsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. b, c, e bis g und i, die am Ende der Landtagsperiode noch anhängig sind, sind nicht weiterzubehandeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 88/2012, 40/2014

§ 11 Vbg. GL


Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 12 Vbg. GL


(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 lit. g, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein. Ein nicht in schriftlicher Form eingebrachter Antrag muss die elektronische Signatur der unterzeichnenden Abgeordneten tragen. Jedem selbständigen Antrag kann eine Begründung beigefügt werden.

(2) Der Präsident hat bei nicht genügend unterstützten Anträgen nach Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhaltes in der Sitzung des Landtages die Unterstützungsfrage zu stellen.

(3) Ein selbständiger Antrag kann nur verhandelt werden, wenn er den Abgeordneten wenigstens einen Tag früher schriftlich zugestellt wurde. Eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Ob auch eine allfällige Begründung zuzustellen ist, hat der Präsident zu entscheiden.

(4) Hat ein Ausschuss die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach seiner Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, dass die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung macht.

(5) Selbständige Anträge können von jedem Abgeordneten jener Landtagsfraktion, der der Antragsteller angehört, bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 13 Vbg. GL


(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form an den Landtag zu richten.

(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.

(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweiterte Präsidium anzuhören. Er kann Petitionen dem zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzten Ausschuss zuweisen.

(4) Der Präsident hat dem Unterzeichner bzw. dem Erstunterzeichner längstens drei Monate nach Überreichung der Petition mitzuteilen, welche Behandlung diese im Landtag erfahren hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 14 Vbg. GL


(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.

(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.

(3) Der Vorberatung bedürfen nicht:

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Berichte von Untersuchungsausschüssen,

c)

Vorlagen der Landesregierung,

d)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

e)

Anfragebesprechungen,

f)

Petitionen,

g)

Wahlen und

h)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 14a Vbg. GL


Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, zu beachten. Dabei ist das Notifikationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 3 des Notifikationsgesetzes ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1998

§ 15 Vbg. GL


§ 15*)
Präsident

(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.

(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen, für die jährlich im Voraus ein vorläufiger Arbeitsplan festzulegen ist, ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden. Er hat die Geschäftsordnung zu handhaben, auf ihre Einhaltung zu achten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages zu sorgen. Der Präsident hat in den Räumen des Landtages das Hausrecht auszuüben. Er kann diesbezügliche Regelungen nach Beratung im erweiterten Präsidium in einer Hausordnung erlassen.

(3) Der Präsident hat aus dem von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Landtagsdirektion und dessen Vertreter zu bestellen. Dem Präsidenten steht das oberste Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht gegenüber dem Personal der Landtagsdirektion zu.

(4) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben.

(5) Erledigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu genehmigen, sofern dieser nicht die Genehmigung dem Leiter der Landtagsdirektion übertragen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 16 Vbg. GL


(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Die Vizepräsidenten sind nach ihrer Reihenfolge zur Stellvertretung des Präsidenten berufen. Sämtliche dem Präsidenten zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten gehen auf den Stellvertreter über.

(3) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten an der Ausübung ihres Amtes vorübergehend verhindert sind, gehen ihre Rechte und Pflichten auf das an Lebensjahren älteste an der Ausübung seiner Funktion nicht verhinderte Mitglied des Landtages über. Dieses Mitglied hat zu Beginn der nächsten Sitzung die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter durch den Landtag zu veranlassen, welchen die Funktionen der verhinderten Präsidenten zukommen, bis diese ihr Amt wieder ausüben können. Für die Wahl gilt § 2 sinngemäß.

§ 17 Vbg. GL


(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.

(2) Außer den Fällen, in welchen die Geschäftsordnung die Beratung und Beschlussfassung für einen Gegenstand dem Präsidium ausdrücklich zuweist, ist es dem Ermessen des Präsidenten freigestellt, welche Angelegenheiten er einer Beratung durch das Präsidium unterziehen will.

(3) Wenn ein Mitglied des Präsidiums aus seinem Amt ausscheidet, ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 2 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 18 Vbg. GL


(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obmänner der Landtagsklubs bilden das erweiterte Präsidium. Dieses ist ein beratendes Organ. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.

(2) Das erweiterte Präsidium hat den Präsidenten insbesondere bei der Durchführung des Arbeitsplanes, der Festlegung der Tagesordnung und der Sitzungszeiten des Landtages und bei der Vorbereitung des den Landtag betreffenden Teiles des Voranschlages zu unterstützen.

§ 19 Vbg. GL


(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die

a)

Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,

b)

Herstellung der Sitzungsberichte,

c)

Dokumentation der Aufgaben und der Tätigkeit des Landtages,

d)

Wahrnehmung des Schriftverkehrs und des Zahlungsverkehrs sowie die

e)

Verwaltung der Sachmittel.

(2) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3) dem Landtagsdirektor.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007

§ 20 Vbg. GL


(1) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) hat der Landtag Ausschüsse zu bestellen. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Gattungen von Geschäften oder als besondere Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Geschäfte bestellt werden.

(2) Zur Vorberatung des Jahresberichtes des Landesvolksanwaltes und zur Beratung der von diesem in Abständen von jeweils vier Monaten zu erstattenden Berichte über die an ihn herangetragenen Beschwerden und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfungsverfahren ist ein Volksanwaltsausschuss zu bestellen.

(3) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) in Angelegenheiten der europäischen Integration und, soweit der Landtag dazu ermächtigt hat, zur Äußerung von Standpunkten nach Art. 55 Abs. 2 und 4 der Landesverfassung hat der Landtag einen Europaausschuss zu bestellen.

(4) Die Ausschüsse haben im Rahmen des ihnen vom Landtag zugewiesenen Wirkungsbereiches auch das Recht, Anträge auf Erlassung von Gesetzen und auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen sowie auf Ersuchen der Landesregierung zu Fragen der Landesverwaltung gutächtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist in jedem Fall durch Landtagsbeschluss festzulegen.

(6) Für Untersuchungsausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 55b.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/1994, 55/2007, 40/2014

§ 21 Vbg. GL


(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Volksanwaltsausschuss. Ebenso hat jede im Landtag vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Europaausschuss.

(2) Jeder in einen Ausschuss gewählte Abgeordnete ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen und an den Sitzungen teilzunehmen. Wer jedoch bereits Mitglied von zwei Ausschüssen ist, kann eine weitere Wahl in einen Ausschuss ablehnen.

(3) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss verliert, wer

a)

aus dem Landtag oder aus der Landtagsfraktion, über deren Vorschlag er in den Ausschuss gewählt wurde, ausscheidet,

b)

bei drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ausgeblieben ist,

c)

über eigenes Ersuchen vom Landtag der Mitgliedschaft enthoben wurde,

d)

karenziert wurde, jedoch nur für die Dauer der Karenzierung.

(4) Der Präsident hat, nachdem er von einem Fall des Abs. 3 Kenntnis erlangt hat, unverzüglich eine Ergänzungswahl zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/1994, 55/2007, 40/2014

§ 22 Vbg. GL


(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.

(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Bei der Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter ist auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen angemessen Bedacht zu nehmen.

§ 23 Vbg. GL


(1) Der Obmann hat den Ausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Obmann hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Ausschuss ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(3) Die Einberufung der Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich zu erfolgen. Gleichzeitig sind die nach § 26 Abs. 1 und 3 zum Zutritt berechtigten Personen vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. Ausnahmsweise kann die Einberufung auch an einen außerhalb von Bregenz gelegenen Ort erfolgen.

(4) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so kann es durch ein Ersatzmitglied derselben Landtagsfraktion vertreten werden. Sind auch die Ersatzmitglieder verhindert oder vertreten diese bereits ein anderes Mitglied, kann die Vertretung auch durch einen anderen Abgeordneten derselben Landtagsfraktion erfolgen. Der Obmann hat zu Beginn der Sitzung die Vertretungsverhältnisse festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014

§ 24 Vbg. GL


(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(3) Sofern sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes ergibt, sind sinngemäß die für die Sitzungen des Landtages geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 25 Vbg. GL


(1) Es steht den Ausschüssen frei, von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an den Sitzungen zu verlangen.

(2) Mitglieder des Landtages, die besondere Kenntnisse besitzen, können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Der Antragsteller eines selbständigen Antrages ist, falls er nicht selbst jenem Ausschuss zugehört, dem die Vorberatung seines Antrages zugewiesen wurde, auf alle Fälle zur Begründung seines Antrages zu den Ausschusssitzungen einzuladen. Von mehreren Antragstellern ist stets nur der Erstunterzeichnete zu laden.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten Sachverständige, Auskunftspersonen oder Interessenvertreter zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einzuladen. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Präsidiums. Zeichnet sich im Vorfeld der Ausschusssitzung eine Mehrheit für die Zuziehung einer bestimmten Person ab, kann der Präsident auch vor einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses eine Einladung zur mündlichen Anhörung aussprechen; diesfalls ist im Ausschuss vor Eingang in den Tagesordnungspunkt über die Beiziehung dieser Auskunftsperson abzustimmen. Der Volksanwaltsausschuss kann überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes, der Kontrollausschuss die Teilnahme des Direktors des Landes-Rechnungshofes sowie alle zur Behandlung ihrer Berichte erforderlichen Auskünfte verlangen.

(5) Ist einem Ausschuss ein Volksbegehren als Beratungsgegenstand (§ 10 Abs. 1 lit. a) zugewiesen, sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen. Dieses Anhörungsrecht steht im Falle eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Falle eines Antrages von Gemeinden dem Bürgermeister zu.

(6) Wenn dem Ausschuss die Beiziehung von Landesbediensteten erforderlich erscheint, hat er ihre Einladung durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

(7) Die nach Abs. 4 bis 6 beigezogenen Personen haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt. Der § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 40/2014

§ 26 Vbg. GL


(1) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann der Ausschuss jedoch die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. Die Mitglieder der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor können mit beratender Stimme teilnehmen. Dem Ausschuss nicht angehörende Abgeordnete können sich zu Wort melden, ohne sich aber an der Abstimmung beteiligen zu dürfen. Die vom Land entsandten Mitglieder des Bundesrates und die Klubdirektoren sowie deren Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen, ohne sich aber an der Beratung und Abstimmung beteiligen zu dürfen.

(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom Ausschuss zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Das Gleiche gilt für je eine von den Landtagsfraktionen beigezogene Auskunftsperson. § 25 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an Sitzungen des Volksanwaltsausschusses, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt, an Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Zu den Sitzungen des Volksanwaltsausschusses – ausgenommen jenen, in denen der Jahresbericht des Landesvolksanwaltes vorberaten wird – kann die Öffentlichkeit nicht zugelassen werden.

(5) Über die Veröffentlichung von Berichten über die behandelten Beratungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 27 zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014

§ 27 Vbg. GL


(1) Der Ausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, dass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann der Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, dass jene Anwesenden, die kein Stimmrecht besitzen, von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtagspräsidiums und der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000

§ 28 Vbg. GL


(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, jener Teilnehmer, die beratende Stimme haben, sowie der sonst beigezogenen Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertreter zu enthalten. In der Verhandlungsschrift sind ferner der Gegenstand der Verhandlung, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller und das Ergebnis der Abstimmungen wiederzugeben. Eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen ist jedenfalls dann aufzunehmen, wenn der Ausschuss dies beschließt. Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Obmann mitzuteilen. Wenn er die Bedenken begründet findet, ist eine Berichtigung als Nachtrag anzufügen.

(2) Die Verhandlungsschriften über nicht für vertraulich erklärte Sitzungen stehen den Ausschussmitgliedern in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen. Vervielfältigungen dieser Verhandlungsschriften sind allen Abgeordneten und den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten. Die Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen stehen nur den bei diesen Sitzungen anwesenden Ausschussmitgliedern in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen.

(3) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der Landtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Obmann im Einzelfall ein Ausschussmitglied zum Schriftführer bestimmt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 29 Vbg. GL


(1) Der Ausschuss kann für die Sitzung des Landtages zu einem Beratungsgegenstand einen Abgeordneten zum Berichterstatter wählen, der über das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses in der Sitzung des Landtages zu berichten hat. Ist der Berichterstatter in der Sitzung des Landtages verhindert, kann in der Sitzung ein anderer Abgeordneter, der im Ausschuss anwesend war, aufgrund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses zum Berichterstatter gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion zu, der der im Ausschuss gewählte Berichterstatter angehört.

(2) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Minderheitsbericht ist dem Hauptberichte anzufügen.

(3) Schriftliche Ausschussberichte sind vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen. Der Beschluss über die Abfassung eines schriftlichen Berichtes sowie über die Drucklegung desselben steht dem Ausschusse zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung eines Berichtes verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014, 45/2016

§ 30 Vbg. GL


(1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener Ausschüsse, so kann er diesen Ausschüssen zur Vorberatung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die für Ausschüsse getroffenen Bestimmungen.

(2) Die Funktionen des Obmannes kommen dem Obmann jenes Ausschusses zu, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Zur Stellvertretung des Obmannes ist der Obmann des in dieser Reihe an zweiter Stelle genannten Ausschusses berufen.

(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Obmännern aller mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Für die Berichterstattung in der Sitzung des Landtages ist ein gemeinsamer Berichterstatter von allen mit der gemeinsamen Beratung betrauten Ausschüssen zu wählen. Kommt eine solche einvernehmliche Wahl nicht zustande, so obliegt die Wahl des Berichterstatters jenem Ausschuss, der in der Reihe der mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschüsse an erster Stelle genannt ist. Das Ergebnis der Beratungen ist in einem gemeinsamen Bericht zusammenzufassen.

(5) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines jeden mit der gemeinsamen Vorberatung betrauten Ausschusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 31 Vbg. GL


Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen.

§ 32 Vbg. GL


(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 24 Abs. 1 der Landesverfassung).

(2) Der Präsident kann jedoch eine nichtöffentliche Sitzung einberufen. In diesem Falle hat er noch vor Eingang in die Tagesordnung darüber abstimmen zu lassen, ob die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Bis zu dieser Abstimmung gilt die Tagesordnung als vertraulich.

(3) Bei einer öffentlichen Sitzung ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beraten und beschlossen wird.

(4) Über die Veröffentlichung von Berichten über Beratungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, hat das Präsidium unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 5 zu entscheiden.

(5) Auf Antrag des Präsidenten oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder kann der Landtag Tagesordnungspunkte einer nichtöffentlichen Sitzung für vertraulich erklären. In diesem Fall ist von den Teilnehmern der Landtagssitzung über den Inhalt der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Der Landtag kann beschließen, dass auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren ist.

(6) Während der Sitzungen des Landtages ist beim Landhaus eine das Landeswappen tragende Fahne zu hissen. Das während dieser Zeit geltende Versammlungsverbot richtet sich nach § 7 des Versammlungsgesetzes 1953.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 33 Vbg. GL


(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der Landtagsdirektion teilnehmen.

(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagsdirektion können durch Beschluss des Landtages von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Dasselbe gilt für den Direktor des Landes-Rechnungshofes bezüglich Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden.

(4) Der Landtag kann die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Interessenvertretern beschließen. In diesem Falle hat der Präsident das Erforderliche zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007

§ 34 Vbg. GL


(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.

(2) Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann jedoch auch am Schlusse der vorangehenden Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung, die vom Landtag entsandten Bundesräte, den Landesamtsdirektor und in den Fällen des § 33 Abs. 3 den Landesvolksanwalt oder den Direktor des Landes-Rechnungshofes unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen.

(3) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 40/2014

§ 35 Vbg. GL


(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:

a)

Aktuelle Stunde (§ 36a);

b)

zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes;

c)

Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54);

d)

Berichte des Rechnungshofes und Landes-Rechnungshofes;

e)

Beratungsgegenstände, die nicht unter eine der anderen Literae fallen;

f)

Anfragen, ausgenommen jene gemäß lit. c;

g)

Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (§ 37).

(2) Sind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder der Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. der Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu beraten, sind dafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der genannten Reihenfolge den lit. a bis g des Abs. 1 voranzustellen.

(3) Nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Reihenfolge festlegen.

(4) Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.

(5) Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (§ 34 Abs. 2) stehen, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.

(6) Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (§ 34 Abs. 2) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.

(7) Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 36 Vbg. GL


(1) Der Präsident hat zur bestimmten Stunde die Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu eröffnen und sodann die ihm nötig erscheinenden Mitteilungen, insbesondere über den Einlauf und die Entschuldigungen wegen Abwesenheit, zu machen.

(2) Der Präsident kann Mitteilungen auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vortragen.

(3) Einlaufstücke sind nur zu verlesen, wenn es der Präsident verfügt.

(4) Mitteilungen über Einlaufstücke, die nicht wenigstens am Tage vor der Sitzung eingebracht worden sind, kann der Präsident auf die nächste Sitzung verschieben.

§ 36a Vbg. GL


(1) Die Aktuelle Stunde hat ein Thema von landespolitischer Bedeutung zu behandeln. Die Benennung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Es ist bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten bekannt zu geben.

(2) Die Aktuelle Stunde darf die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Diese Zeit ist in gleicher Weise auf die Landtagsfraktionen sowie das zuständige Regierungsmitglied aufzuteilen, jedoch mit der Ausnahme, dass der das Thema bestimmenden Fraktion doppelt soviel Redezeit wie einer anderen Landtagsfraktion zur Verfügung steht. Andere Regierungsmitglieder können sich zu Lasten der Redezeit der Landtagsfraktion, von der sie zur Wahl vorgeschlagen wurden, zu Wort melden.

(3) Die Reihenfolge der Landtagsfraktionen in der Benennung des Themas der Aktuellen Stunde wird vom Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge der Behandlung der als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54 Abs. 4) für die gesamte Funktionsdauer des Landtags oder Teilen derselben festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007

§ 37 Vbg. GL


(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Berichte von Untersuchungsausschüssen,

c)

Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

d)

Anfragebesprechungen,

e)

Petitionen,

f)

Wahlen,

g)

Immunitätsangelegenheiten,

h)

Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und

i)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen,

sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung).

(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 38 Vbg. GL


(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach Abschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.

(2) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage). Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 39 Vbg. GL


Während und am Schlusse der Generaldebatte können nur Anträge auf Übergang zur Tagesordnung, auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden.

§ 40 Vbg. GL


(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Beratungsgegenstandes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, schriftlich gestellt werden. Sie sind in die Verhandlung einzubeziehen. Dem Landtag steht jedoch das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis zu einem weiteren Bericht die Verhandlung darüber abzubrechen.

(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Beratungsgegenstand nochmals an den Ausschuss rückzuverweisen, an einen anderen Ausschuss zu verweisen oder über ihn zur Tagesordnung überzugehen.

§ 41 Vbg. GL


(1) Beratungsgegenstände, die Gesetzesbeschlüsse betreffen, sind, wenn sie aus mehreren abgesonderten Bestimmungen bestehen, nach vollständig geschlossener Abstimmung über alle einzelnen Punkte nochmals im Ganzen zur Abstimmung zu bringen (dritte Lesung). Auch bei anderen besonders wichtigen und umfangreichen Beratungsgegenständen kann der Landtag auf Antrag eines Abgeordneten eine dritte Lesung beschließen.

(2) Wenn nicht der Berichterstatter die sofortige Vornahme der dritten Lesung beantragt, ist sie in der Regel auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen.

(3) Bei der dritten Lesung können nur Anträge auf Rückverweisung an den Ausschuss, auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss, auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden. Ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt werden.

(4) Eine Debatte über Anträge bei der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Falle beschließt.

§ 42 Vbg. GL


(1) Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand zu sprechen wünscht, hat sich vor Beginn der Beratung oder während derselben beim Präsidenten zu melden.

(2) Der Präsident hat das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen. Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, dass die verschiedenen Standpunkte zu einem Beratungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf die Stärke der Landtagsfraktionen und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Landtagsfraktionen Bedacht genommen wird.

(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind allen anderen vorzuziehen.

(4) Dem Berichterstatter gebührt das erste Wort; werden die General- und die Spezialdebatte nicht unter einem abgeführt, gebührt ihm jeweils das erste Wort. Seine Aufgabe endet nach erfolgter Berichterstattung.

(5) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident spätestens unmittelbar nach Schluss der Debatte über den Beratungsgegenstand das Wort zu erteilen. Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt. Die Redezeit für eine tatsächliche Berichtigung oder eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(6) Wer nicht anwesend ist, wenn er zur Rede aufgerufen wird, verliert das Wort.

(7) Das Vorlesen aus Druckwerken ist nur dem Berichterstatter erlaubt. Anderen Rednern ist nur die Verlesung kurzer Zitate aus solchen gestattet, die Verlesung längerer Abschnitte bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

(8) Der Präsident kann auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums bei einzelnen Beratungen oder Beratungsteilen die Redezeit der Abgeordneten beschränken.

(9) Der Präsident darf sich an der Debatte nicht beteiligen. Will er sich daran beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.

(10) Die Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten sinngemäß für die Mitglieder der Landesregierung und, soweit diese gesetzlich zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt sind, für den Landesvolksanwalt und den Direktor des Landes-Rechnungshofes. Der Landesamtsdirektor, der Leiter der Landtagsdirektion sowie die sonst beigezogenen Personen dürfen das Wort nur mit Zustimmung des Landtages ergreifen.

(11) Die dem Berichterstatter nach Abs. 4 und 7 zustehenden Rechte kommen in der ersten Lesung oder, wenn der Beratungsgegenstand keiner Vorberatung unterzogen wurde, dem Antragsteller des Hauptantrages zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 45/2016

§ 43 Vbg. GL


(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Sitzung, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des Redners, der sich am Wort befindet, gestellt werden. Sie sind, sofern in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach Beendigung der Ausführungen des Redners, der sich am Wort befindet, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Bei Anträgen auf Schluss der Debatte kann der Präsident im Falle schriftlicher Antragstellung den Redner zur Durchführung der Abstimmung unterbrechen.

(2) Wird ein Antrag auf Vertagung, auf Schluss der Sitzung oder auf Unterbrechung derselben angenommen, so gelangt keiner der vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Hat noch kein Redner für die Vorlage oder den Antrag oder aber noch kein Redner dagegen gesprochen, so ist dem nächstvorgemerkten Redner jener Gruppe, deren Standpunkt bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, das Wort zu erteilen.

(3) Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so verliert jener Redner, der in seinen Ausführungen unterbrochen wurde, das Wort. Von den vorgemerkten Rednern kommt keiner mehr zum Wort. Jeder Landtagsklub kann jedoch noch einen Redner melden.

(4) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden. Es erhalten aber noch alle bis dahin vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.

(5) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Rednerliste kann die Wahl von Generalrednern beantragt werden. Wird ein solcher Antrag angenommen, so kommt keiner der noch vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Sie haben jedoch das Recht, die Generalredner zu wählen. Hiebei haben die zum Worte Vorgemerkten, welche für die Vorlage oder den Antrag sprechen wollten, sowie die Vorgemerkten, welche dagegen sprechen wollten, zu beschließen, ob und wen sie als Generalredner bestimmen, wobei sie nicht an den Kreis der zum Worte Vorgemerkten gebunden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 44 Vbg. GL


(1) Der Präsident hat jederzeit, auch während der Rede eines Abgeordneten das Recht, das Wort zu ergreifen. Sobald der Präsident das Glokkenzeichen gibt und zu sprechen anfängt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.

(2) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Redner unbehindert sprechen kann. Zwischenrufe von Abgeordneten, die eine solche Behinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit dem Redner ausarten, sind jedoch gestattet.

(3) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Reden und Zwischenrufe, die den Anstand verletzen oder gar einen strafbaren Tatbestand begründen, haben den Ruf „zur Ordnung“ zur Folge.

(4) Nach dreimaligem Ruf „zur Sache“ oder nach dem Ruf „zur Ordnung“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. Das Gleiche gilt für Redner, die eine festgesetzte Redezeitbeschränkung missachten oder unzulässigerweise aus Druckwerken vorlesen.

(5) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber endgültig.

(6) Falls ein Abgeordneter durch seine Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schlusse derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.

(7) Wenn Zuhörer die Beratungen stören oder gar die Freiheit derselben beeinträchtigen, hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung die Ruhestörer aus dem Sitzungssaale entfernen oder den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf die Berichterstatter von Presse, Hörfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt sind. Bei Fortsetzung der Sitzung ist Zuhörern der Eintritt nicht mehr gestattet.

(8) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag bedürfen der Bewilligung des Präsidenten. Der Präsident kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt oder wenn sich zeigt, dass durch die Bild- oder Tonaufnahmen die Freiheit der Beratungen des Landtages beeinträchtigt wird.

(9) Der Präsident kann die Landtagssitzung ohne Beschluss (§ 43 Abs. 2) unterbrechen

a)

für maximal zwei Stunden in Fällen wie Feierlichkeiten oder notwendigen Pausen;

b)

im Falle einer zweitägigen Landtagssitzung am Ende des ersten Sitzungstages bis zum Beginn des zweiten Sitzungstages;

c)

aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit.

Mit der Unterbrechung ist der Fortsetzungszeitpunkt bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

§ 45 Vbg. GL


(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.

(2) Zu einem Beschluss ist abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Zu einer Wahl ist, abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Dieser Wahlgang hat sich auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf eine andere Person entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten insoweit nicht, als in dieser Geschäftsordnung, in der Landesverfassung oder in der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 46 Vbg. GL


(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Geschäftsordnung zum Wort melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 47 Vbg. GL


(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt. Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.

(2) Nach Abschluss der Beratung hat der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die Anträge zur Abstimmung bringen wird. Hiebei hat er den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(3) Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung oder eine Änderung in der Reihenfolge der zur Abstimmung vorliegenden Anträge verlangen. Über einen solchen Antrag ist, wenn ihm der Präsident nicht beitritt, die Debatte zu eröffnen und abzustimmen.

(4) Jeder Abgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird.

§ 48 Vbg. GL


(1) Die Stimmabgabe kann, soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, nach dem Ermessen des Präsidenten durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen stattfinden.

(2) Bei Unklarheiten in der Abstimmung ist die Gegenprobe unter Feststellung des Stimmenverhältnisses vorzunehmen. Auf Verlangen eines Abgeordneten ist die Gegenprobe vorzunehmen sowie das Stimmenverhältnis festzustellen.

(3) Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn eine solche vom Präsidenten angeordnet oder von mindestens drei Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten haben ihre Stimmen mit „Ja“ oder „Nein“ in alphabetischer Reihenfolge über Namensaufruf abzugeben.

(4) Eine geheime Abstimmung hat bei Wahlen, oder wenn es der Landtag beschließt, stattzufinden. Eine solche Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.

(5) Wer bei irgendeiner Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 49 Vbg. GL


Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden.

§ 50 Vbg. GL


(1) Über jede Landtagssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Teilnehmer (§ 33), die Beratungsgegenstände, alle zur Verhandlung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten. Sind Abgeordnete mehr als eine Stunde abwesend, so ist dies in der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(2) Die Verhandlungsschrift ist während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen und am Schlusse derselben, wenn ein Einwand dagegen nicht erfolgt ist, vom Präsidenten für genehmigt zu erklären.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt. Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung verweigert, so hat hierüber auf Antrag des Abgeordneten, der die Berichtigung fordert, der Landtag zu beschließen. In diesem Falle ist die beanstandete Stelle der Verhandlungsschrift sowie die beantragte Änderung zur Verlesung zu bringen. Die Berichtigung ist der Verhandlungsschrift als Nachtrag beizusetzen.

(4) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der Landtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Präsidenten im Einzelfall ein Abgeordneter zum Schriftführer bestimmt werden.

(5) Die Verhandlungsschriften stehen den Abgeordneten in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen. Ob und in welcher Art Verhandlungsschriften zu veröffentlichen sind, beschließt der Landtag. Zu einem Beschluss ist, wenn es sich um Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen handelt, eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 51 Vbg. GL


(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen. Sie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit Einschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und Erklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwortungen zu enthalten. Ferner sind länger als zwei Stunden dauernde Abwesenheiten von Abgeordneten zu vermerken.

(2) Die Sitzungsberichte sind zu veröffentlichen.

(3) Jedem Redner sind noch vor der Veröffentlichung die seine Rede enthaltenden Teile des Sitzungsberichtes zur Vornahme stilistischer Änderungen zuzustellen. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Änderung, so gelten die betreffenden Teile des Sitzungsberichtes für genehmigt.

(4) Jedem Teilnehmer (§ 33) an einer Landtagssitzung ist es nach vorheriger Anzeige an den Präsidenten gestattet, die Tonaufnahmen über die Landtagssitzung, solange der Sitzungsbericht über die Sitzung noch nicht veröffentlicht ist, abzuhören sowie in die Sitzungsberichte vor ihrer Veröffentlichung Einsicht zu nehmen und hiezu beim Präsidenten Bemerkungen einzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 52 Vbg. GL


(1) Der Landtag kann in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches zur Information der Abgeordneten parlamentarische Enqueten abhalten. Er kann dazu Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter einladen und schriftliche Äußerungen einholen. Der Kreis der Teilnehmer und der Zuhörer ist durch den Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums festzulegen, wobei einer Landtagsfraktion, über deren Antrag oder Anregung die Enquete durchgeführt wird, das Recht zusteht, eine Person namhaft zu machen, die als Referent oder Referentin teilnimmt. Den Vorsitz in parlamentarischen Enqueten führt der Präsident, es sei denn, dass der Landtag auf seinen Antrag etwas anderes beschließt. Für parlamentarische Enqueten gelten nur der § 32 Abs. 6 und die §§ 42 bis 44 dieses Abschnittes, die sinngemäß anzuwenden sind. In parlamentarischen Enqueten dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Über die Veröffentlichung von Sitzungsberichten hat der Präsident zu entscheiden.

(2) Der Landtag kann auch andere Veranstaltungen, wie Fest- und Trauerkundgebungen oder Exkursionen, abhalten. Einladungen zu solchen Veranstaltungen sind vom Präsidenten auszusprechen. Ihm obliegt es auch, für den geordneten Ablauf derselben zu sorgen. Auf solche Veranstaltungen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 53 Vbg. GL


Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 63 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sich nach den Art. 64 bis 70 der Landesverfassung sowie den §§ 54 und 55 dieses Abschnittes. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung ist nach Maßgabe des Art. 71 der Landesverfassung geltend zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007

§ 54 Vbg. GL


(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen (Anfragen).

(2) Anfragen sind dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln. Wird die Anfrage nicht schriftlich übermittelt, muss sie die elektronische Signatur des Abgeordneten tragen. Die Anfrage ist vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Die Landtagsdirektion hat weitere Ausfertigungen allen Abgeordneten zuzuleiten.

(3) Der Befragte hat innerhalb von drei Wochen entweder schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form oder, wenn dies fristgerecht möglich ist, mündlich in der nächsten Sitzung des Landtages zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Die schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachte Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung ist dem Präsidenten zu übermitteln und von diesem an den Fragesteller weiterzuleiten. Wird die Beantwortung nicht schriftlich übermittelt, muss sie die elektronische Signatur des Befragten tragen. Ausfertigungen sind allen Abgeordneten zuzuleiten. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tage des Einlangens der Anfrage in der Landtagsdirektion. Über die beabsichtigte mündliche Beantwortung der Anfrage hat der Befragte den Landtagspräsidenten bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung zu informieren.

(4) Das Recht, die Behandlung von einer oder auch zwei ihrer als dringlich namhaft gemachten Anfragen verlangen zu können, steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Die als dringlich namhaft gemachten Anfragen sind bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Präsidenten bekannt zu geben. Die Behandlung der Anfragen einer Landtagsfraktion soll unter diesem Tagesordnungspunkt nicht länger als eine Stunde dauern. Die näheren Regelungen über die Verteilung der Redezeiten sind vom Präsidenten auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu treffen.

(5) Ob infolge der Beantwortung oder Nichtbeantwortung der Anfrage sofort oder in einer der nächsten Sitzungen eine Besprechung des Gegenstandes stattfinden soll, entscheidet auf Antrag eines Abgeordneten der Landtag ohne Wechselrede. Ein darauf zielender Antrag muss in der Sitzung, in welcher die Beantwortung der Anfrage oder die Ablehnung der Beantwortung erfolgt ist, im Falle schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form erfolgter Beantwortung bzw. Ablehnung in der Sitzung, die auf die Beantwortung bzw. Ablehnung folgt, eingebracht werden. Auf Verlangen des Fragestellers hat die Besprechung des Gegenstandes jedoch sofort stattzufinden, es sei denn, dass der Befragte durch Krankheit oder aus dienstlichen Gründen verhindert ist.

(6) Im Falle einer gemäß § 34 Abs. 1 eingebrachten dringlichen Anfrage hat der Befragte entweder in der danach einberufenen Landtagssitzung mündlich oder vorher schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu antworten oder in gleicher Weise die Nichtbeantwortung zu begründen.

(7) Anfragen können vom Fragesteller bis zur Beantwortung durch das zuständige Regierungsmitglied zurückgezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

§ 55 Vbg. GL


(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Abgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.

(3) Gleichzeitig mit einem Verlangen nach Abs. 2 ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.

(4) Ein Antrag nach Abs. 3 gilt als Selbständiger Antrag und hat dem § 12 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass

a)

der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben,

b)

für die Begründung der Abs. 3 gilt,

c)

§ 12 Abs. 2 (Unterstützungsfrage) nicht gilt,

d)

die Antragsteller abweichend von § 12 Abs. 4 ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat,

e)

der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Abs. 2.

(5) Der Präsident hat – abweichend von § 14 Abs. 1 zweiter Satz – einen Antrag nach Abs. 3 ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sitzungen des Landtages zuzuweisen.

(6) Bei der Beschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.

(7) Der Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Die Zahl der einer Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

§ 55a Vbg. GL


(1) Der Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der Unbeschränktheit der Beweismittel und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel.

(2) Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben. Zum Verfahrensanwalt kann nur bestellt werden, wer rechtskundig ist und durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig für die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen sorgt und im Interesse des Schutzes der Grundrechte handelt.

(3) Der Verfahrensanwalt hat den Obmann auf mögliche Eingriffe in Grundrechte oder mögliche Verletzungen der Verfahrensbestimmungen hinzuweisen. Zur Beachtung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson oder jeder Sachverständige an den Verfahrensanwalt wenden. Trägt der Obmann den Hinweisen des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen.

(4) Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.

(5) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder anstelle der Auskunftsperson zu antworten.

(6) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer

a)

voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

b)

gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstößt.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse – ausgenommen die §§ 20 Abs.1 bis 3 und 5, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 4 erster und zweiter Satz, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 3 bis 5, 29 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, 30, 31, 39, 40 Abs. 2 und 3 sowie 41 Abs. 3 – mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

a)

§ 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass

1.

für die Bestellung des Verfahrensanwaltes (Art. 66a Abs. 1 zweiter Satz Landesverfassung) zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich sind;

2.

für Beschlüsse, welche Beweise aufzunehmen sind, und für Ladungsbeschlüsse ein Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder ausreichend ist, es sei denn der Verfahrensanwalt erhebt einen Einspruch, weil ein Beitrag zur Feststellung des für den Untersuchungsgegenstand maßgebenden Sachverhaltes nicht zu erwarten ist;

b)

§ 25 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss überdies die Teilnahme des Landesvolksanwaltes und des Landes-Rechnungshofdirektors verlangen kann;

c)

§§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch der Verfahrensanwalt von einer vertraulichen Sitzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Verhandlungsschrift auch dem Verfahrensanwalt zur Einsicht offen steht bzw. zuzuleiten ist;

d)

§ 28 weiters mit der Maßgabe, dass die Verhandlungsschrift der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren bzw. dessen Ersuchen zur Einsicht vorzulegen ist. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuss.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014

§ 55b Vbg. GL


(1) Der Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.

(2) Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Berichterstatter hat über den wesentlichen Inhalt dieses Hauptberichtes in der Sitzung des Landtages zu berichten.

(3) Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Minderheitsbericht abgeben wollen, so können sie dies innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Hauptberichtes nach Abs. 2. Der Minderheitsbericht ist von den betreffenden Abgeordneten zu unterzeichnen.

(4) Ein Minderheitsbericht (Abs. 3) ist dem Hauptbericht (Abs. 2) anzufügen. Sie sind in einem unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 der geschäftsmäßigen Behandlung zuzuführen.

(5) Der Beschluss über die Drucklegung des Hauptberichtes und allfälliger Minderheitsberichte steht dem Ausschuss zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung des Berichtes verfügen. Der Bericht darf vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014, 45/2016

§ 56 Vbg. GL


Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern.

§ 57 Vbg. GL


Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

§ 58 Vbg. GL


Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

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