§ 48 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, hat die Behörde mit Bescheid die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu verfügen. Die Verfügung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.

(2) Wird das Orts- und Landschaftsbild durch innerhalb des bebauten Bereiches gelagerte oder abgestellte Gegenstände erheblich beeinträchtigt, kann die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung notwendigen Aufräumungsarbeiten verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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