(1)Absatz einsDas Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Abs. 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Absatz eins, hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Absatz 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.
(3)Absatz 3Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Z 1 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 3 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 3, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Z 2 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 4 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 4, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4a)Absatz 4 aBei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils in Verbindung mit der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Absatz 3, oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.
(5)Absatz 5Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1.Ziffer einsErziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,
2.Ziffer 2Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),
3.Ziffer 3Diagnostik und Förderung,
4.Ziffer 4Individualisierung und Personalisierung des Lernens,
5.Ziffer 5Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,
6.Ziffer 6Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,
7.Ziffer 7Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und
8.Ziffer 8Kommunikation und Elternarbeit.
Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 6 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 6, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(6)Absatz 6Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten Gebiete gelegen sein muss.
(7)Absatz 7Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß § 87 Abs. 1 UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 als erfüllt.Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt.
(8)Absatz 8Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5 UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, pädagogisch-praktische Studienanteile (Paragraph 35, Ziffer 36 und Paragraph 42 a, Absatz 6, HG bzw. Paragraph 51, Ziffer 5 e und Paragraph 76, Absatz 5, UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.
(9)Absatz 9Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG bzw. Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 54 c, UG erfüllt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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