Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2)Absatz 2Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im Paragraph 8 a, Absatz eins, Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6)Absatz 6Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2.Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2,
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90s VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90s VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90s VBG