§ 90p VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDen nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsFremdsprachlehrern an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. 2.Ziffer 2Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. 3.Ziffer 3Lehrern für Werkerziehung an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. 4.Ziffer 4Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Praxisschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
  2. (2)Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede JahreswochenstundeVertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die auf den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde

    inSub-Litera, i, n der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 83,7 €,

    inSub-Litera, i, n der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 25,5 €.

  1. (3)Absatz 3Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,7 € jährlich.Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,7 € jährlich.
  2. (4)Absatz 4Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II LVertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L
    1. 1.Ziffer einsder Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich;
    2. 2.Ziffer 2der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Mittelschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich;
    3. 3.Ziffer 3der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,7 € jährlich.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. (5)Absatz 5Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 37,9 € jährlich:
    1. 1.Ziffer einsVertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, undVertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
    2. 2.Ziffer 2Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
    die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 31,1 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 90m Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,1 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 9,5 € beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 31,1 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die die gemäß Paragraph 90 m, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,1 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 9,5 € beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. (6)Absatz 6Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 63,6 € jährlich.Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 63,6 € jährlich.
  5. (7)Absatz 7Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 6 auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 13,3 € jährlich.Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 6, auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 13,3 € jährlich.
  6. (8)Absatz 8Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als KlassenlehrerVertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer
    1. 1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 60,8 € undan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 60,8 € und
    2. 2.Ziffer 2an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 93,1 €
    jährlich.
  7. (9)Absatz 9Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 108,2 € jährlich.Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 108,2 € jährlich.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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