§ 66 VBG Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsSolange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden aufAbsatz eins, ist nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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