Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.Die Paragraphen 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
(2)Absatz 2Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
1.Ziffer einsAbschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 -,Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 -,
2.Ziffer 2die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 90b, 90e, 91 und 91l.die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 90 b,, 90e, 91 und 91l.
3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(3)Absatz 3Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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