§ 46b VBG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Absatz 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

841,9

1 474,3

1 753,8

2 034,9

mehr als 5 Jahre

982,4

1 753,8

2 034,9

2 315,9

  1. (4)Absatz 4Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
    1. 1.Ziffer einsEine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aBestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bBetrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46b VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46b VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46b VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46b VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46b VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46a VBG
§ 46c VBG