§ 2 VbA LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

VbA LuFw - Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 124 Abs. 7 bis 11 STLAO,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 124 Abs. 6 STLAO,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

1.

in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2.

im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt,

3.

im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt,

4.

im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5.

im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6.

im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt,

7.

im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und

8.

im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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