(1) Hinsichtlich
1.  | der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,  | |||||||||
2.  | der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,  | |||||||||
3.  | der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 124 Abs. 7 bis 11 STLAO,  | |||||||||
4.  | der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 124 Abs. 6 STLAO,  | |||||||||
5.  | der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und  | |||||||||
6.  | der Handhabung der Organismenlisten  | |||||||||
sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.  | ||||||||||
(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass
1.  | in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,  | |||||||||
2.  | im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt,  | |||||||||
3.  | im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt,  | |||||||||
4.  | im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,  | |||||||||
5.  | im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,  | |||||||||
6.  | im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt,  | |||||||||
7.  | im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und  | |||||||||
8.  | im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“  | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
    
    
    
    
    
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