§ 325 VAG 2016 Gruppenaufsicht

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer

1.

gegen die Verpflichtung gemäß § 196 Abs. 3 zur Anzeige über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die zu einer Gruppenaufsicht führen, verstößt,

2.

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 202 Abs. 4 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe) verstößt,

3.

gegen die Verpflichtung gemäß § 220 Abs. 1 zur Meldung jeder erheblichen Risikokonzentration auf Gruppenebene an die FMA verstößt,

4.

gegen die Verpflichtung gemäß § 221 Abs. 1 oder Abs. 3 zur Meldung jeder bedeutenden oder außerordentlich bedeutenden gruppeninternen Transaktion an die FMA verstößt,

5.

gegen die Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 225 Abs. 2 verstößt oder

6.

einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 234 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 2 jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 325 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 325 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 325 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 325 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 325 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 324 VAG 2016
§ 326 VAG 2016