Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Abs. 1 und den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß § 245 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, Absatz eins und den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Paragraph 245, Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
(2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 304b Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 304 b, Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1.Ziffer einsalle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3.Ziffer 3die Größenklasse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,die Größenklasse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
4.Ziffer 4die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
5.Ziffer 5eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
6.Ziffer 6weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 304b Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 304 b, Absatz 6, Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
(3)Absatz 3Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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