§ 65 VAG Wirkungen einer Umstrukturierung

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 29 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 62 Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist § 63 Abs. 5 nicht anzuwenden,

1.

wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und

2.

wenn und solange der Verein

a)

an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien direkt hält,

b)

zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder

c)

an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien direkt hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der lit. a vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der lit. b vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.

Die Einflussmöglichkeiten nach lit. b und lit. c sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.

(2) Im Umfang der Umstrukturierung nach Abs. 1 ist § 63 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Abs. 1 gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach § 64 gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Abs. 1 genannte andere Unternehmen.

(3) Jede Verletzung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat

1.

dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß § 58 vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.

(4) Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß § 62 in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine

1.

im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a an dem anderen Unternehmen,

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b an der Aktiengesellschaft

mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. c ist der gemeinsam ausübbare Einfluss dieser Vereine bestimmend.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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