§ 293 VAG Internationale Sanktionen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2026
§ 293.Paragraph 293,

Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 283 VAG Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte§ 284 VAG Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten§ 285 VAG Widerruf der Konzession§ 286 VAG Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession§ 287 VAG Bezeichnungsschutz§ 288 VAG Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb§ 289 VAG Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit§ 290 VAG Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit§ 291 VAG Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern§ 292 VAG (weggefallen)§ 293 VAG Internationale Sanktionen§ 294 VAG Internationale Zusammenarbeit§ 294a VAG Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten§ 295 VAG Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte§ 296 VAG Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit§ 296a VAG Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten§ 296b VAG Plattformen für die Zusammenarbeit§ 297 VAG Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR§ 298 VAG Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern§ 299 VAG Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft§ 300 VAG Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 292 VAG
§ 294 VAG