§ 266a VAG Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
§ 266a.Paragraph 266 a,

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von §§ 261, 263, 264 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 265 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von Paragraphen 261,, 263, 264 Absatz eins bis 4 und Absatz 6 und Paragraph 265, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 und Absatz 5, auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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