§ 210 VAG Abzug des Beteiligungsbuchwertes bei Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Stehen der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so ist der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen. In diesem Fall stellen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne keinen für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmittelbestandteil dar.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 210 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 210 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 210 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 210 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 210 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 209 VAG
§ 211 VAG