§ 91 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:

§ 53 Abs. 2

Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin – mit der Maßgabe, dass bei selbständigen Ambulatorien der Arzneimittelvorrat mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist;

§ 71 Abs. 4
zweiter Satz –

Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

§ 72 Abs. 2

Aufnahme von Begleitpersonen –.

(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß zusätzlich zu Abs. 1

§ 67 Abs. 2

Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –

§ 69

Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –

§ 77

Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds erfolgt;

§ 78

Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

§ 79

Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

§ 80

Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

§ 81

LKF-Gebühren und Pflegegebühren –

§ 82

Gebühren für Begleitpersonen –

§ 83

Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

§ 84 Abs. 1 bis 3 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren –

§ 85

Kostenbeitrag und andere Beiträge –

§ 86

Ärztehonorare –

§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.

(3) Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 V-SG
§ 92 V-SG